Studium

FAQ

Bewerber für den Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik können sich mit Hilfe der Liste der "FAQ" Antworten auf zentrale Fragen zum Studiengang verschaffen.

Bitte schauen Sie zunächst vor Ihrem Besuch bei der Studienberatung dort nach, ob Ihre Fragen nicht hier schon beantwortet werden können.

Die Wirtschaftspädagogik beschäftigt sich mit Fragen des Lehrens und Lernens im Bereich der ökonomischen Bildung sowie mit der Erforschung erziehungswissenschaftlicher Probleme. Im Verlauf Ihres Studiums setzen Sie sich dabei sowohl mit pädagogisch-psychologischen Grundlagen, als auch mit betriebs- und volkswirtschaftlichen Theorien auseinander.

Mit dem Bachelor of Science in Wirtschaftspädagogik sind Sie in vielfältigen Arbeitsbereichen einsetzbar, z.B.

  • im Bereich des Personalwesens von Unternehmen, Verbänden und der öffentlichen Verwaltung,
  • in der betrieblichen Aus- und Weiterbildungsabteilung von Unternehmen,
  • im Schuldienst (Sekundarstufe II) (nur mit Studienrichtung 2)

Die MAPO regelt (fast) alle Sachverhalte, die das Studium betreffend. Sie ist in elf Abschnitte sowie vier Anhänge unterteilt. In den Abschnitten I-XI finden Sie die grundsätzlichen Regelungen für Ihr Studium, wie z.B. Fragen rund um die Studienorganisation oder den Umfang und die Art der Masterprüfung.

Die Anhänge enthalten Modulbeschreibungen und einen exemplarischen Studienverlaufsplan, in dem aufgezeigt wird, wie das Masterstudium planmäßig abläuft und welche Leistungen in welchen Semestern zu erbringen sind.

Allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang mit den Studienrichtungen I und II ist

a) der Nachweis eines Bachelorabschlusses in einem wirtschaftspädagogischen Bachelorstudiengang mit Schwerpunkt in der gewählten Studienrichtung mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern oder

b) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen Abschlusses einer deutschen Universität oder einer deutschen Fachhochschule in verwandter Fachrichtung oder einem wirtschaftspädagogischen Bachelorabschluss mit einem anderen Schwerpunkt als der gewählten Studienrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder

c) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen ausländischen Abschlusses in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern.

Bitte informieren Sie sich hierzu beim Studien Service Center sowie hier.

Das Masterstudium ist nicht zulassungsbeschränkt. Jedoch findet ein Auswahlverfahren statt, da es mehr Studierwillige/Bewerbungen als Studienplätze gibt.

Gemäß Prüfungsordnung beginnt das Studium regulär im Wintersemester.

In der Regel bis zum 15.07. eines jeden Jahres. Bitte informieren Sie sich hierzu beim Studien Service Center.

Wartesemester werden bei der Studienplatzvergabe nicht berücksichtigt.

Ja. Bitte informieren Sie sich hierzu beim Studien Service Center. Nach Bewerbungseingang werden folgende Sachverhalte geprüft:

  • Sind in höheren Semestern freie Plätze verfügbar?
  • Können Ihre Studienleistungen angerechnet werden (Bedingung für die Einstufung in ein höheres Semester)?

Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen gelten folgende Bedingungen:

Es können nur Prüfungsleistungen aus „unverbrauchten“ Abschlüssen anerkannt werden (§ 22 Abs. 5 MAPO). Damit ist gemeint, dass der Abschluss, der als Zulassungsvoraussetzung für das Masterstudium verwandt wird, nicht für die Anerkennung von Leistungen aus dem wirtschaftspädagogischen Masterstudium herangezogen werden kann.

Zur Veranschaulichung zwei Beispiele:

Beispiel 1: Sie haben den Abschluss Dipl.-Betrw. (FH) und bewerben sich damit für das Wipäd-Masterprogramm. Ihr FH-Abschluss dient als Zulassungsvoraussetzung für das Masterstudium, so dass Sie sich hieraus nichts für das Masterstudium anerkennen lassen können, unabhängig davon, ob Sie Inhalte bereits studiert haben. Ausnahme sind die sog. Nachstudiumsauflagen. Für diese Leistungen können Sie Ihren Abschluss verwenden.

Beispiel 2: Sie haben einen FH-Abschluss und ein Uni-Diplom (Dipl.-Kfm.). Der FH-Abschluss wird als Zulassungsvoraussetzung für das Masterstudium verwendet. Hier ist keine Anrechnung - mit Ausnahme der Nachstudiumsauflagen - möglich. Aus dem Uni-Abschluss (der ja noch nicht „verbraucht“ wurde) können Sie sich Leistungen aus dem Masterprogramm anerkennen lassen, falls diese den Ansprüchen des § 22 MAPO genügen.

Studienleistungen, die zur Anerkennung herangezogen werden, dürfen nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. (§ 22 Abs. 1 MAPO) und müssen mit den anzurechnenden Veranstaltungen „inhaltlich gleichwertig“ sein (§ 22 Abs. 2 MAPO).

Eine Anerkennung von Prüfungsleistungen wird nur gewährt, soweit „Gleichwertigkeit“ gegeben ist (§ 22 Abs. 2 MAPO). Gleichwertig wäre eine Studienleistung dann, wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderungen dem wirtschaftspädagogischen Masterstudium der Goethe-Universität entspricht. Wichtig im Zusammenhang mit der Anerkennung von Prüfungsleistungen ist die Gesamtbetrachtung und -bewertung.

Es ist denkbar, das als Voraussetzung für die Anerkennung eine ergänzende Prüfung (z.B. in Form einer mündlichen Prüfung) gefordert werden kann (§ 22 Abs. 2 MAPO).

Was wird anerkannt?

  • An der Goethe-Universität erbrachte Leistungen, wenn sie nicht länger als 5 Jahre zurückliegen (§ 22 Abs. 1 MAPO). Das Datum des Ablegens der jeweiligen Prüfung ist hierbei maßgeblich, nicht das Ausstellungsdatum des Zeugnisses.
  • An anderen Hochschulen erbrachte Leistungen, soweit „Gleichwertigkeit“ geben ist, d.h. die Studienleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen dem Studium nach der MAPO im Wesentlichen entsprechen (§ 22 Abs. 2 MAPO).

Insgesamt können max. 60 CP angerechnet werden (§ 22 Abs. 4 MAPO). Entscheidungen bezüglich der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss (§ 22 Abs. 6 MAPO).

Antrag auf Anerkennung

Um Prüfungsleistungen angerechnet zu bekommen, muss ein Antrag gestellt werden. Der Antrag ist mit der Bewerbung um einen Studienplatz einzureichen (§ 22 Abs. 1 MAPO). Wichtig: Aus formalen Gründen ist eine nachträgliche Anerkennung von Prüfungsleistungen ausgeschlossen, d.h. nicht mehr möglich.

Weitere Informationen

Diese Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten, da es in unserem Rückmeldeverfahren mehrere Zulassungsrunden gibt.

Bewerber, die in der ersten Zulassungsrunde einen Zulassungsbescheid erhalten, werden in der Regel bis Ende August benachrichtigt. Alle weiteren Studienplatzbewerber müssen warten, bis sie eine Rückmeldung auf ihre Bewerbung erhalten.

Unter Umständen kann sich die Frist bis zum Erhalt eines Zulassungs- bzw. Ablehnungsbescheides bis Mitte Oktober ziehen. Dies hängt unter anderem auch davon ab, wie schnell Ihre Mitbewerber auf unsere Schreiben reagieren.

Berücksichtigen Sie die unter Umständen langen Antwortzeiten bei Ihren Planungen und sehen Sie von Anfragen über den Stand Ihres Bewerbungsverfahrens bei der Studienberatung ab.

Die Regelstudienzeit beträgt 4 Semester. Die maximale Studienzeit beträgt 8 Semester. Danach gilt die Masterprüfung als nicht bestanden.

Das hängt davon ab, welche Berufsabsichten Sie hegen und was Ihren Neigungen entspricht.

  • Studienrichtung I ist eng an einen am Fachbereich 2 angebotenen wirtschaftswissenschaftlichen Masterstudiengang angelehnt. Darüber hinaus erwerben Studierende dieser Studienrichtung die Lehrbefähigung im Fach "Politik und Wirtschaft".
  • Studienrichtung II umfasst das Studium eines Allgemeinen Fachs: Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Französisch, Katholische Religion, Mathematik, Spanisch.

Bitte beachten: Ab Wintersemester 2016/2017 qualifiziert nur noch der Master mit Studienrichtung II für die Aufnahme des Vorbereitungsdienst an beruflichen Schulen in Hessen. Es gilt ein Bestandsschutz für Studierende mit Studienbeginn vor dem Wintersemester 2016/2017.

Die Studienrichtung kann, solange kein Pflichtmodul der Studienrichtung endgültig nicht bestanden ist, einmal gewechselt werden.

Nein! Bei uns gehen eine Vielzahl von täglichen Anfragen ein und natürlich möchten die meisten Bewerber wissen, wie es um die Möglichkeit einer Anrechnung ihrer Studienleistungen bestellt ist.

Die Prüfung der Anrechnungsmöglichkeit ist ein aufwändiges Verfahren, bei dem nicht nur das Prüfungsamt, sondern auch die jeweils zuständigen Professoren eingebunden sind. Dieses Prozedere wird nur nach Eingang der Bewerbungsunterlagen durchgeführt.

Ein Teilzeitstudium ist leider nicht möglich.

Weil in den anderen Masterprogrammen kein Äquivalent zum Staatsexamen erworben wird! Über die Vergabe des ersten Staatsexamens entscheidet das Kultusministerium. Die Festsetzung der Nachstudiumsauflagen basiert auf der Forderung, dass die Handelslehrerausbildung durchgängig auf universitärem Niveau zu erfolgen hat. Somit muss jeder Bachelorabsolvent, der nicht an einer Universität studiert hat, Auflagen aus dem wirtschaftspädagogischen Bachelorprogramm erfüllen. Diese Auflagen sind nicht verhandelbar und zum Entscheidungszeitpunkt der Annahme des Studienplatzes bekannt, da sie in den Zulassungsschreiben aufgeführt werden. Nach Einschreibung gibt es die Möglichkeit, Leistungen - wenn sie äquivalent sind - auf die Nachstudienleistungen anrechnen zu lassen.

Der Master in Wirtschaftspädagogik an der Goethe Universität qualifiziert (ab Wintersemester 2016/2017 nur noch für Studienrichtung II) für die Aufnahme des Vorbereitungsdiensts an beruflichen Schulen in Hessen. Bitte informieren Sie sich vorab über die Regelungen der einzelnen Ländern.

Sie sollten darüber hinaus beachten, dass manche Bundesländer eine berufspraktische Tätigkeit (bis zu einem Jahr) für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen fordern.

Prognosen und Informationen über den Lehrerberuf an berufsbildenden Schulen in Hessen finden Sie auf den Seiten des Hessischen Kultusministeriums.